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FSME Impfung unbedingt auffrischen - Ewachsene alle 5 Jahre - ab 60 Jahren alle 3 Jahre - Impfstoff vorhanden - Zuschüsse von den Kassen - Impfstoff in der Ordination vorrätig!!

Krankentransporte     

 https://www.oegk.at/cdscontent/?contentid=10007.870423&portal=oegkportal  

 

Die Österreichische Gesundheitskasse übernimmt Transportkosten, wenn eine entsprechende ärztliche Transportanweisung über die Gehunfähigkeit des/der Versicherten (Angehörigen) vorliegt, welche ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten aufgrund des Gesundheitszustandes auszustellen ist. Dies hat aufgrund einer durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Krankheit bzw. Gebrechens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf Basis einer entsprechenden Diagnose zu erfolgen. Die Notwendigkeit des Transportes ist auf der Transportanweisung ausführlich medizinisch zu begründen bzw. nachzuweisen.

 

Das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels mangels infrastruktureller Gegebenheiten berechtigt nicht zur Durchführung eines Transportes auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse. Auch das Fehlen einer Begleitperson, mit der grundsätzlich ein selbstständiger Transport möglich wäre, begründet keine Kostenübernahme.

Gehunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der/die Versicherte (Angehörige) nicht in der Lage ist, sich außerhalb seiner/ihrer Wohnung fortzubewegen (auch nicht in Begleitung oder mit Gehhilfe).

Bei folgenden Konstellationen kann ein Transport auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse verordnet werden:

  • Immundefizienz aufgrund einer Tumorbehandlung und damit verbundenes Risiko, zu erkranken

  • Isolationspflichtige Infektionserkrankungen und Gefährdung der Umgebungspersonen

 

Transportkosten werden in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife für folgende Beförderungen übernommen:

  • zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des/der Erkrankten,

  • zur ambulanten Behandlung zum/zur nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt/Vertragsärztin (Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin), der nächstgelegenen geeigneten Vertrags-Gruppenpraxis oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw. in die Wohnung des/der Erkrankten zurück

  • zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

 

Wenn sich Erkrankte zum Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an ihrem Wohnsitz aufgehalten haben, übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfall­ort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt.

 

 Folgende Transportarten sind möglich:

  • Krankenbeförderung

  • Krankentransport/Rettungstransport

  • Notarzttransport

Bei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, einer Wahlärztin bzw. eines Wahlarztes, einer Wahlgruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung gelten die angeführten Kriterien mit der Maßgabe, dass die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme der nächstgelegenen entsprechenden (Vertrags-)Einrichtung zu ersetzen gewesen wäre.

 

Wird ein Privat-PKW benutzt: Übermitteln Sie den Transportschein mit dem Service Rechnung einreichen. Sie erhalten eine Vergütung pro gefahrenem Kilometer in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.

Aktuell nehmen Infektionskrankheiten zu. Bitte tragen Sie eine Maske wenn Sie mit Symptomen in unsere Ordination kommen, um sich selbst und andere zu schützen

Frau trägt weiße Maske, Start, vor weißem Hintergrund. Gemeinschaftspraxis Laßnitzhöhe.
Bereitschaftsdienst (2)
Bereitschaftsdienst (2)
Mehrere Termine
6 Tage bis zur Veranstaltung
So., 24. Mai
Laßnitzhöhe
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Was ist EVI? Was ist choosing wisely?

Hand hält ecard Karte, Text "ecard", "Egon Mustermann", Gemeinschaftspraxis Laßnitzhöhe.

Alle 90 Tage brauchen wir Ihre E-Card

e-Medikation und e-Befunde
Der Zugriff auf die e-Medikation und die e-Befunde ist 90 Tage nach dem Stecken der original Patienten E-Card in der Ordination möglich.

e-Impfpass
Der Zugriff auf den e-Impfpass ist nur innerhalb von 28 Tagen, nachdem die original Patienten E-Card in der Ordination gesteckt wurde, möglich.

Apotheken
Die Apotheke benötigt bei jedem Besuch die original Patienten E-Card zum Abrufen der gespeicherten Privat- und Kassenrezepte. Eine alleinige Angabe von Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum ermöglicht der Apotheke nicht den vollen Zugriff auf die e-Medikation.

Das ELGA-Zugriffsrecht kann auf 365 Tage ausgeweitet werden.

Sinnvoll ist diese Verlängerung des Zugriffsrechtes für die regelmäßige Bestellung der Dauermedikamente beim Hausarzt. So kann diese Bestellung bequem online erfolgen, ohne das die Patienten alle 90 Tage in die Ordination zum Nachstecken der E-Card kommen müssen.

​Mit diesem Formular können Sie die Erlaubnis erteilen.

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